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   BGH, 24.10.1989 - 4 StR 529/89   

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https://dejure.org/1989,5226
BGH, 24.10.1989 - 4 StR 529/89 (https://dejure.org/1989,5226)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1989 - 4 StR 529/89 (https://dejure.org/1989,5226)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1989 - 4 StR 529/89 (https://dejure.org/1989,5226)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregelsvollzugs bei anderweitiger stationärer Unterbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87

    Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit; Aussetzung der Unterbringung im

    Auszug aus BGH, 24.10.1989 - 4 StR 529/89
    Eine solche anderweitige Unterbringung kann ein besonderer Umstand sein, der es rechtfertigen könnte, die Vollstreckung der Maßregel auszusetzen (BGHSt 34, 313, 316).
  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 354/97

    Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus bei geistiger Behinderung infolge

    Regelmäßig gibt eine auf anderer Rechtsgrundlage erfolgte Unterbringung lediglich Anlaß zu der Prüfung, ob die Vollstreckung der daneben gemäß § 63 StGB anzuordnenden Maßregel erforderlich ist oder gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. BGHSt 34, 313, 316; BGHR StGB § 67 b Abs. 1 besondere Umstände 3; Horstkotte in LK StGB 10. Aufl. § 67b Rdn. 68 ff).

    Dieser Umstand kann nicht dazu führen, einen überdurchschnittlich "schwierigen Patienten", der in dem für den Maßregelvollzug zuständigen Krankenhaus für Ärzte und Pflegepersonal nicht weniger belastend sein wird, strafrechtlich unterzubringen (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 3).

  • BGH, 27.03.2007 - 1 StR 48/07

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (sofortige Aussetzung der

    Entsprechendes gilt für eine zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch den Betreuer mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1906 Abs. 2 BGB (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 Besondere Umstände 3 (Unterbringung durch den Vormund)), die dann auch das Recht umfasst, den notwendigen ärztlichen Maßnahmen entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden (vgl. BGHZ 5 166, 141, 148 ff.).
  • BGH, 23.05.2000 - 1 StR 56/00

    Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung

    Eine anderweitige Unterbringung kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB sein (BGHSt 34, 313, 316; BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 3).
  • BGH, 02.07.2002 - 1 StR 194/02

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Dabei - wie auch bei der Frage einer etwaigen Aussetzung der Maßregel zur Bewährung - wird schließlich die Möglichkeit einer Unterbringung nach Landesunterbringungsrecht mit zu bedenken sein, wenngleich diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Aussetzung der strafrechtlichen Unterbringung nur dann rechtfertigen kann, wenn die landesrechtliche Unterbringung sich für die Pflege des Betroffenen und für die angestrebten Zwecke als günstiger erweist (vgl. nur BGHR StGB § 67 b Abs. 1 besondere Umstände 1, 3, 5).
  • BGH, 25.04.2001 - 1 StR 68/01

    Folgen einer verminderten Einsichtsfähigkeit - Kriterien für die Aussetzung einer

    Eine anderweitige Unterbringung kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 StGB sein, der es rechtfertigen kann, die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auszusetzen (BGHSt 34, 313, 316; BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 3, 5; BGH StV 2000, 613).
  • BGH, 25.08.1998 - 4 StR 385/98

    Voraussetzungen des Nichtbestehenbleibens eines Gesamtstrafenausspruchs -

    Zwar hat das Landgericht in diesem Zusammenhang zu Recht nicht unbeachtet gelassen, daß sich der unter Betreuung stehende Angeklagte bislang in der erwähnten sozialtherapeutischen Einrichtung befand (vgl. BGHR StGB § 67 b Abs. 1 besondere Umstände 3).
  • BGH, 15.07.1992 - 5 StR 310/92

    Teilweise Aufhebung eines Urteils - Versagung der Aussetzung der Vollstreckung

    Eine anderweitige Unterbringung des Beschuldigten kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB sein, der es rechtfertigen kann, die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auszusetzen (BGHSt 34, 313, 316 m.w.N.; BGHR StGB § 67 b Abs. 1 besondere Umstände 3).
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